Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.

(2) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.