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BGBl. III Nr. 38/2015

kundgemacht 09.03.2015
Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. November 2010, wonach der Anhang besagter Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass „Kuwait“ aus dem Anhang gestrichen wird
Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. November 2010, wonach der Anhang besagter Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass „Kuwait“ aus dem Anhang gestrichen wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2015× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta) 1