BGBl. III Nr. 46/2015
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Zusatzvereinbarungen
11. Die Parteien können schriftliche Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung abschließen.