BGBl. III Nr. 46/2015
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Änderungen
12. Jede der Parteien kann eine Überprüfung des Beistellungsumfangs im Hinblick auf die Rückvergütung durch die Vereinten Nationen oder den Umfang der nationalen Unterstützung einleiten, um sicherzustellen, dass diese mit den Einsatzerfordernissen der Mission und jenen der Regierung vereinbar sind. Diese Vereinbarung kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung der Regierung und der Vereinten Nationen geändert werden.