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BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Änderungen

12. Jede der Parteien kann eine Überprüfung des Beistellungsumfangs im Hinblick auf die Rückvergütung durch die Vereinten Nationen oder den Umfang der nationalen Unterstützung einleiten, um sicherzustellen, dass diese mit den Einsatzerfordernissen der Mission und jenen der Regierung vereinbar sind. Diese Vereinbarung kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung der Regierung und der Vereinten Nationen geändert werden.