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BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Beendigung

15. Diese Vereinbarung kann durch jede Partei beendet werden. Eine solche Beendigung tritt drei Monate nach der Benachrichtigung durch die andere Partei in Kraft. Die Modalitäten für die Beendigung werden durch die Parteien nach Konsultationen untereinander vereinbart.

ZU URKUND DESSEN haben die Vereinten Nationen und die österreichische Bundesregierung diese Vereinbarung unterzeichnet.

Unterzeichnet in New York, am 2. Februar 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.