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BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 7aneu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 7a↗RIS↗

Artikel 7a

Verhaltensstandards der Vereinten Nationen

7.2 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung die in Anhang H dieses Abkommens festgelegten Verhaltensstandards der Vereinten Nationen befolgen müssen.

7.3 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents mit den Verhaltensstandards der Vereinten Nationen vertraut gemacht werden und diese vollständig verstehen. Zu diesem Zweck hat die Regierung unter anderem sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung in diesen Standards angemessen und wirksam ausgebildet werden.

7.4 Die Vereinten Nationen haben nationalen Kontingenten weiterhin einsatzspezifische Ausbildungsunterlagen über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie einschlägige örtliche Gesetze und Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen eine angemessene und wirksame Ausbildung am Beginn und während der Verwendung bei der Mission durchzuführen, um die Ausbildung während der Einsatzvorbereitung zu ergänzen.