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BGBl. III Nr. 51/2015

kundgemacht 04.05.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.