Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 51/2015

kundgemacht 04.05.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

Ziffer eins Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind.

Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt am Tag der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Inkrafttreten des Abkommens folgt.