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BGBl. III Nr. 51/2015

kundgemacht 04.05.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens beginnt, schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr in Bezug auf Steuern Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.