BGBl. III Nr. 65/2015
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
ARTIKEL 17
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.