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BGBl. III Nr. 70/2015

kundgemacht 28.05.2015 RIS↗Parlament↗
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2015× zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10 – Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist

Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.