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BGBl. III Nr. 70/2015

kundgemacht 28.05.2015 RIS↗Parlament↗
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2015× zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11 – Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:

  1. Litera a
    Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
  2. Litera b
    die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.