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BGBl. III Nr. 70/2015

kundgemacht 28.05.2015 RIS↗Parlament↗
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2015× zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.