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BGBl. III Nr. 70/2015

kundgemacht 28.05.2015 RIS↗Parlament↗
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2015× zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls

  1. Litera a
    ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
  2. Litera b
    ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.