Absatz eins,Der Generaldirektor ist ermächtigt, ein internes Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend anzuwenden ist.
BGBl. III Nr. 81/2015
Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems
Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheitlicher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-Gehaltsstufe.
- Absatz 3,Der Generaldirektor schlägt der Steuerungsgruppe in den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit Angehörigen enthält.