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BGBl. III Nr. 97/2015

kundgemacht 07.07.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2015× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Kosten

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.