BGBl. III Nr. 97/2015
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Kosten
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.