Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 97/2015

kundgemacht 07.07.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2015× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Erhaltens der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.

3. Durch Vereinbarung der Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Zusatzprotokolle geändert oder ergänzt werden.

Geschehen zu Wien am 21. November 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.