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BGBl. III Nr. 97/2015

kundgemacht 07.07.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2015× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zuständige Behörden

1. Für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zuständige Behörden sind:

a. für die österreichische Vertragspartei:

– Der Bundesminister für Inneres.

b. für die ukrainische Vertragspartei:

– Das Innenministerium;

– Das Ministerium für Einnahmen und Gebühren;

– Der Sicherheitsdienst;

– Die Administration des Staatlichen Grenzdienstes;

– Der Staatliche Dienst des Finanzmonitorings.

2. Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Behörden auf diplomatischem Wege mit.

3. Die Vertragsparteien tauschen nach Inkrafttreten dieses Abkommens Angaben zu Anschriften, Telefon- und Faxnummern der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sowie sonstige für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Angaben aus.