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BGBl. III Nr. 97/2015

kundgemacht 07.07.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2015× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Expertentreffen

Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.