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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 8↗RIS↗

Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

Paragraph 8,

Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang römisch drei, Kapitel 2 Ziffer eins, zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.