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BGBl. I Nr. 56/2016

kundgemacht 11.07.2016 RIS↗Parlament↗
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungstaxengesetz 25 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert nie in Kraft getretenText, Überschrift, Tabelle (neu)
in Kraft 01.10.2013 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 24/2013 · danach: BGBl. I Nr. 47/2017 Anl. 1↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2016) · idF BGBl. I Nr. 56/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 47/2017 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1 I
I.
Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………...…………….………..…
1,1
Prüfer:
für jeden Prüfungsteil …………………………………………...…………..…….……..
1,4
Schriftführer ……………………………………...…………………………..….………
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ……………………...………………………………….……..……………
1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………..………...………..……………..
2,1
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………..….……
2,8
Schriftführer ………………………………………………………….……….…….…...
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ……………...……………………………………………………...………
1,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………….…….…..
2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………….………….…
2,8
Schriftführer ………………………………………………………………….…….……
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………………….….……………
0,7
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil …………………………….………..………..
1,4
für den schriftlichen Teil …………………………………….………………….……….
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………….……………….………
0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………….………….……..
1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………….………….……
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzender ……………………………………………………………………..………
1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………….…………………..…..
1,4
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………….…….….
2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………….……………..….
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzender ……………………………………….……………………………….……
1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………….……………………….………..
1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………….……….………
2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………….…………..…….
1,1
II.
Allgemein bildende höhere Schulen
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………………………….….……
4,1
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer……..……………….……
3,5
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer…..…..
2,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..………………………..……
3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..……...……...…..…….
6,3
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..
3,5
für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..
3,5
Beisitzer………………………………………………………………………………….
1,8
mündliche Kompensationsprüfung…………………..………………….
3,5
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion …………………………………………………………..
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
2,8
Schriftführer ……………………………………………………………………………..
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………..………………..………
3,5
für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……..………………………..
6,3
IIa.
Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………………………….….……
4,1
Schulleiter ………………………………………………………………………….……
3,5
Klassenvorstand ……………………………………………………………………..…..
2,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil …………………………………………………………..…….
6,3
für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung ……………………..…..
3,5
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)……………………………..…….
3,5
für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung) …………....….….…..
7,0
für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung) ……………...….…....
7,0
für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach) ....
7,0
für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit) …………………..……..…
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
2,8
Schriftführer ……………………………………………………………………………..
2,1
Prüfer:
Für die Fachbereichsarbeit:
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….…
42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..…
56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..……………..
8,4
Prüfer:
Für die pflichtige Vorprüfung:
für den mündlichen Teil ………………………………………..…………..…………
3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………..……..………..
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ………………………………………………………..…………..……..
4,1
Schulleiter …………………………………………………………..…………..…….
4,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ………………………………………………...………..…..
6,3
für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung ………………....…...
4,2
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) …………………………....….
4,2
für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung) ...……...……..……
7,0
für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung) ………….………..
7,0
Schriftführer in der Funktion des Klassenvorstandes ………………………………...
4,2
b) Vorprüfungen:
Vorsitzender ………………………………………………………………..…..……..
2,8
Schriftführer ………………………………………………………………..…..……..
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………..……..……
3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………..……..…..
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
Vorsitzender …………………………..…………………………………………..…..
1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………….……………………...……
2,1
für den schriftlichen Teil ………………………………...……………………..……..
2,8
Schriftführer in der Funktion des Klassenvorstandes ………………………..…..…...
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………….…….
1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ………………………...………………..……
2,1
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………….……..
2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………………………..……..
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
0,7
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………………………….
1,4
für den schriftlichen Teil …………………………………………………………...……
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 4
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
wie Z 1
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ………………………………..……………….……………..
1,4
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung ……………………...…………
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………..…………………………
1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………...………………..
1,4
für den schriftlichen Teil ……………………………………………..………………….
2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ………………………………...……………….
1,1
III.
Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
4,1
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer...
3,5
Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer……………………………….…………………………………………..………..
3,5
Prüfer:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..…………………...…..…….
3,5
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..…………………………………………………………………......…..…….
6,3
für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..
3,5
Beisitzer………………………………………………………………………………….
1,8
mündliche Kompensationsprüfung…………………..………………….
3,5
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion…………......................................................
9,7
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………..……………
2,8
Schriftführer ………………………………………………………………………..……
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..…..
3,5
für den praktischen Teil ……………...……………………………………...……..……
6,3
IIIa.
Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand …………………………………………..………...
3,5
Jahrgangsvorstand ………………….…………………………………………..………..
3,5
Fachvorstand oder Werkstättenleiter …………………………………………...………..
2,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………..………………
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden ……………………….
11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für jede weitere Stunde …………………………………………………………………..
1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für den mündlichen Teil ……………………………………………………..…………..
3,5
für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“) ……………..…..
7,0
Schriftführer
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………..……………
2,8
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ……………..………………………...…………
2,1
Werkstättenleiter …………………………………………………………..…………….
2,1
Schriftführer ………………………………………………………………………..……
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..…..
3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………………..……
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
Prüfer:
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..……..
68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...…….
8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
Prüfer:
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..…..
55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…...
8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ………………………………………………………………..…………
4,1
Schulleiter ………………………………………………………………………..…...
4,1
Schriftführer ……………………………………………………………………..……
4,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………..………
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden …..…
11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für jede weitere Stunde …………………………………………………….…………
1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ bzw. „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für den mündlichen Teil …………………………………………………..…………..
4,1
für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“) ……………....
7,0
b) Vorprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………..……………………
2,8
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand …………………………………….………...
2,1
Werkstättenleiter ………………………………………………………….…………..
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………..…………..
3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………….………….
6,3
Schriftführer …………………………………………………………….……………
2,1
c) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………….……………
0,6
Schriftführer ………………………………………………………………..…………
1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………..…………..
2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………..………
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………..………………………………………
0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………..…………..
1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………………..…
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzender ………………………………………………………………………..……
1,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..…..
2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ……………………………………………………………………….…
2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………………………..…..
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………….…….
4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ……………………………………………….……
3,5
Fachvorstand oder Werkstättenleiter ………………………..……………………...……
2,1
Klassenvorstand ……………………………………………..…………………..………
3,5
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………………………..
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden ……………………
11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde …………………………………………………………………..
1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil …………………………………………………………………
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………………….…….
4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand …………………………………………….……
4,1
Schriftführer …………………………………………………………………….…….
4,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………….……….
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden …………...……
11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde ………………………………………………………….……
1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil ……………………………………………………...…...…..
4,7
b) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………….…………….
0,6
Schriftführer …………………………………………………………….…………….
1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………….……….…..
2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………….………….
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………………………
1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………………………..
2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………………………………
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 5
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ……………………………………………………...………..
1,4
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung …………………………...……
2,1
IV.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
4,1
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer …………………………....................................................…………..………...
3,5
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ..…..
2,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ……………………………
3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen .…………......…..…….
6,3
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..
4,1
für den mündlichen Teil ……………………………..………………………………..
3,5
Beisitzer ……………………………………………………………………………….
1,8
mündliche Kompensationsprüfung………………..………………….
3,5
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion ……………………………………………………………………………..
9,7
1.
a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………..……
4,1
Schulleiter ……………………………………………………………………….……
3,5
Klassenvorstand ………………………………………………………………………
2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………………..…..
3,5
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………….….
6,3
für den praktischen Teil ………………………………………………………………
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………………………….…….
2,8
Prüfer der (mündlichen) Prüfung ………………………………………………….….
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
Prüfer:
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….………
68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….………
8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ………………………………....…….…
1,4
(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………………...
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Hauptprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………………….…….
4,1
Schulleiter ……………………………………………………………………………….
4,1
Schriftführer ……………………………………………………………………………..
4,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………………………
4,7
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………...…………
6,3
für jeden praktischen Prüfungsteil ……………………………………………………….
4,7
Vorprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………………………..…
2,8
Prüfer der mündlichen Prüfung …………………………………………………...……..
3,5
Zulassungsprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………………..…………
1,1
Schriftführer …………………………………………………………………..…………
1,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………...………….
2,1
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………...…………
2,8
für den praktischen Teil ………………………………………………………………….
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………………………….
2,1
für den schriftlichen Teil ……………………………………………...…………………
2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………………………………
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
wie Z 4
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………...………………..
1,4
für den schriftlichen Teil ………………………………………………..……………….
2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………...…………………….
1,1
V.
Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
Vorsitzender der Prüfungskommission ……………………….…………………………
1,7
Prüfer (je Prüfungsteil) …………………………………….…………………………….
2,1
Schriftführer ………………………………………….…………………….……………
1,1
VI.
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.
Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung
(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)
I.
Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,3
Prüfer/in (je Teilprüfung)
1,4
Schriftführer/in (je Teilprüfung)
0,3
2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,3
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil
2,1
für den schriftlichen Teil
2,8
Schriftführer/in (je Teilprüfung)
0,3
3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,3
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,8
Schriftführer/in (je Teilprüfung)
0,3
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzende/r
0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil
1,4
für den schriftlichen Teil
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
Vorsitzende/r
0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzende/r
1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil
1,4
für den schriftlichen Teil
2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzende/r
1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
II.
Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen
3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen
6,3
für den praktischen Teil
3,5
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
2,8
eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson
2,1
Schriftführer/in
2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
3,5
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen
3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen
6,3
für den praktischen Teil
3,5
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
b. Vorprüfung der Reifeprüfung:
Vorsitzende/r
2,8
eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson
2,1
Schriftführer/in
2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
3,5
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
6,3
c. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r
1,1
Schriftführer/in
1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,8
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil
2,1
für den schriftlichen Teil
2,8
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil
1,4
für den schriftlichen Teil
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 4
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):
wie Z 1
8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
III.
Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder
Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen
3,5
für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen
6,3
für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige
4,1
für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden
11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde
1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“
4,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
3,3
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
2,8
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson
2,1
Schriftführer/in
2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
3,5
für den praktischen Teil
6,3
3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen
3,5
für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen
6,3
für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
4,1
für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen
6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden
11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde
1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“
4,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
3,3
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
b. Vorprüfung:
Vorsitzende/r
2,8
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson
2,1
Schriftführer/in
2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
3,5
für den praktischen Teil
6,3
c. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r
1,1
Schriftführer/in
1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,8
4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. § 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
6,3
für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“
7,0
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden
11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde
1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung:
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)
0,6
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)
0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
6,3
für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“
7,0
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden
11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde
1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil
3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)
2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung
3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung)
1,8
Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion
9,7
b. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r
1,1
Schriftführer/in
1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,8
6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil
1,4
(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)
für den schriftlichen Teil
2,1
7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,1
8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,8
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r
1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil
1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil
2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in
1,1
10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 5
IV.
Bundessportakademien:
Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:
Vorsitzende/r
1,7
Prüfer/in (je Teilprüfung)
2,1
Schriftführer/in
1,1