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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7446 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertText, lit c
in Kraft 01.01.2009 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 27.11.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 Anl. 1/31↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Direktion der PTA,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Telekomdienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
d) im Dienst bei der Mobilkom als
Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,
31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.
31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, oder in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien, Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,
… 79 unveränderte Absätze
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post - Vertrieb und Querschnittsfunktionen,
c) im Telekomdienst:
Leiter Customer Care,
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
d) im Telekomdienst:
Leiter Privatkundenvertrieb,
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
b) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
d) im Telekomdienst:
Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten
Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
b) im Telekomdienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro
und im Zulassungsbüro,
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
d) im Telekomdienst:
Leiter eines Baubüros,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder
b) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion
… 7 unveränderte Absätze
der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die
a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Schlagworte
Ausbildungswesen, Funktechnik, Telegraphentechnik