BGBl. I Nr. 94/2016
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 16geändertAbs 1 Z 1, Z 2
§ 16.
(1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.