BGBl. II Nr. 104/2016
Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
1
§ 12geändert
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