Die Union und Georgien führen hiermit ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.
BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 18neu
ANHANG römisch achtzehn
FRÜHWARNSYSTEM
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Energieversorgung zwischen Georgien und der Union führt.
- Ziffer 3Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der zuständige Minister der Regierung von Georgien und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.
- Ziffer 4Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.
- Ziffer 5Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.
- Ziffer 6Unter den in Absatz 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind u.a. auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.
- Ziffer 7Bei einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine drohende Notsituation abgewendet beziehungsweise eine akute Notsituation bereinigt werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.
- Ziffer 8Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Abwendung einer drohenden beziehungsweise zur Bereinigung einer akuten Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Absatz 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:
- Litera aAusarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,
- Litera bAusarbeitung von Empfehlungen zur Abwendung der drohenden beziehungsweise zur Bereinigung der akuten Notsituation,
- Litera cAusarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan in Bezug auf die Maßnahmen der Buchstaben a und b zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.
- Ziffer 9Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
- Ziffer 10Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Abwendung einer drohenden beziehungsweise die Bereinigung einer akuten Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.
- Ziffer 11Die Expertengruppe nach Absatz 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.
- Ziffer 12Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Lage zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Gruppe können folgende Personen angehören:
- Litera aVertreter der Vertragsparteien,
- Litera bVertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,
- Litera cVertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden, und
- Litera dunabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.
- Ziffer 13Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.
- Ziffer 14Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die in Absatz 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Abwendung der drohenden beziehungsweise der Bereinigung der akuten Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen Georgien und der Union haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.
- Ziffer 15Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.
- Ziffer 16Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte Georgiens beziehungsweise der Union erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.
- Ziffer 17Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Absätze 8 und 12 hinzuziehen.
- Ziffer 18Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.
- Ziffer 19Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs darf nicht als Auslöser dienen für Streitbeilegungsverfahren nach Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens oder nach anderen Übereinkünften, die auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien anwendbar sind. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:
- Litera aPositionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder
- Litera bAbsichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegenden Notsituation zu akzeptieren.