Für die Zwecke des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
- Litera a„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
- Litera b„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- Litera c„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;1
- Litera d„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 248 dieses Abkommens beantragt;
- Litera e„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 245 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
- Litera f„Schiedspanel“ ein nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetztes Panel;
- Litera g„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt;
- Litera h„Tag“ einen Kalendertag.