Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
- Litera a„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- Litera b„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 268 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;
- Litera c„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;
- Litera d„Verfahren“, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;
- Litera e„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;
- Litera f„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs römisch neunzehn dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt.