BGBl. III Nr. 115/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch 34
BESTIMMUNGEN FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
Georgien verpflichtet sich, innerhalb der festgelegten Fristen seine Rechtsvorschriften schrittweise an die nachstehenden EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen anzunähern: |
EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:
- StrichaufzählungArtikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
- StrichaufzählungArtikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
- StrichaufzählungArtikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Übereinkommens werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
- StrichaufzählungArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
- StrichaufzählungArtikel 2 – Bestechlichkeit
- StrichaufzählungArtikel 3 – Bestechung
- StrichaufzählungArtikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
- StrichaufzählungArtikel 7 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
- StrichaufzählungArtikel 1 – Definition
- StrichaufzählungArtikel 2 – Geldwäsche
- StrichaufzählungArtikel 3 – Haftung juristischer Personen
- StrichaufzählungArtikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
- StrichaufzählungArtikel 12 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |