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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 153neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 153↗RIS↗

ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 153

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

  1. Litera a
    zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,
  2. Litera b
    zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,
  3. Litera c
    zum TRIPS-Übereinkommen,
  4. Litera d
    zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,
  5. Litera e
    zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.