Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
- Litera anachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
- Litera bnachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
- Litera cnachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
- Litera dnachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von unter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.