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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 234neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 234↗RIS↗

ARTIKEL 234

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

  1. Litera a
    bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
  2. Litera b
    wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
  3. Litera c
    die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandserhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten diesbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der FAO definiert zu gewährleisten,
  4. Litera d
    Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
  5. Litera e
    so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen zusammenzuarbeiten und
  6. Litera f
    bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.