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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 276neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 276↗RIS↗

ARTIKEL 276

Allgemeine Bestimmung

  1. Absatz eins,Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
  2. Absatz 2,Jeder Verweis in Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
  4. Absatz 4,Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.