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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 291neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 291↗RIS↗

ARTIKEL 291

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang römisch 23 ) betrachtet wird.