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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 309neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 309↗RIS↗

ARTIKEL 309

Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnahmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.