Absatz eins,Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 422neu
ARTIKEL 422
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
- Absatz 2,Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und Artikel 421.
- Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
- Litera adie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
- Litera bden Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel römisch eins (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.