Absatz eins,Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang römisch vier genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch
- Litera aGewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang römisch vier aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;
- Litera bAnnäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union;
- Litera cAnerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung;
- Litera dEinführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang römisch vier aufgeführten Maßnahmen;
- Litera eweitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens;
- Litera fEinführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und
- Litera gVerbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang römisch vier aufgeführten Maßnahmen.