Absatz eins,Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang römisch zehn genannten Grundsätze.
BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 61neu
ARTIKEL 61
Zertifizierungsverfahren
- Absatz 2,Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
- Absatz 3,Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen.