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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 78neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 78↗RIS↗

ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 78

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

  1. Litera a
    Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
  2. Litera b
    Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
  3. Litera c
    audiovisuelle Dienstleistungen,
  4. Litera d
    Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
  5. Litera e
    inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
    1. Litera i
      Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,
    2. Sub-Litera, i, i
      Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
    3. iii
      Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
    4. Sub-Litera, i, v
      Bodenabfertigungsdienste,
    5. Litera v
      Flughafenbetriebsleistungen.

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  1. Ziffer eins
    Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev. 3.1. umfasst.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.
  3. Ziffer 3
    Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.