Absatz eins,Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
- Litera adie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
- Litera bdie Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und
- Litera cden vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.