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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Anl. 18neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Anl. 18↗RIS↗

ANHANG römisch achtzehn

LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN

ANHANG XVIII-A

ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

  1. Ziffer eins
    Maul- und Klauenseuche
  2. Ziffer 2
    Vesikuläre Schweinekrankheit
  3. Ziffer 3
    Vesikuläre Stomatitis
  4. Ziffer 4
    Pferdepest
  5. Ziffer 5
    Afrikanische Schweinepest
  6. Ziffer 6
    Blauzungenkrankheit
  7. Ziffer 7
    Pathogene aviäre Influenza
  8. Ziffer 8
    Newcastle-Krankheit
  9. Ziffer 9
    Rinderpest
  10. Ziffer 10
    Klassische Schweinepest
  11. Ziffer 11
    Lungenseuche der Rinder
  12. Ziffer 12
    Pest der kleinen Wiederkäuer
  13. Ziffer 13
    Schaf- und Ziegenpocken
  14. Ziffer 14
    Rifttalfieber
  15. Ziffer 15
    Dermatitis nodularis
  16. Ziffer 16
    Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
  17. Ziffer 17
    Rotz
  18. Ziffer 18
    Beschälseuche
  19. Ziffer 19
    Enterovirale Enzephalomyelitis
  20. Ziffer 20
    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
  21. Ziffer 21
    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
  22. Ziffer 22
    Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
  23. Ziffer 23
    Bonamia ostreae
  24. Ziffer 24
    Marteilia refringens

ANHANG XVIII-B

ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN

  1. A
    Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
    Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
    1. Ziffer eins
      Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
    2. Ziffer 2
      Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
    3. Ziffer 3
      Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
    Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
  2. B
    Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
    Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.