Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
- Litera a„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- Litera b„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;
- Litera c„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;
- Litera d„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs römisch 32 (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt;
- Litera e„Verfahren", soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;
- Litera f„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind.