Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 120neu
ARTIKEL 120
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
- Litera a
- Litera bRund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
- Litera cBewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
- Litera dEinladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
- Litera eim Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
- Litera fVerstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.