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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 131neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 131↗RIS↗

ARTIKEL 131

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema Ausbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften umfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und desÜbereinkommens der UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.