Absatz eins,Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:
- Litera aFür die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführende Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang römisch neunzehn Teil A in Bezug auf die in Anhang VIII-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat;
- Litera bbeansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang XVIII-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren des Anhangs römisch neunzehn Teil C ersuchen. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen;
- Litera cder von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen, und
- Litera dsofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184, 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.