Absatz eins,Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
- Litera aMaßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,
- Litera bAuftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang XVIII-B,
- Litera cepidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
- Litera dzusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.