Absatz eins,Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang römisch 23 genannten Grundsätze.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 187neu
ARTIKEL 187
Zertifizierung
- Absatz 2,Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
- Absatz 3,Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.