Absatz eins,Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 195neu
ARTIKEL 195
Gebühren und Abgaben
- Absatz 2,Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
- Litera aGebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, erhoben werden;
- Litera bGebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten;
- Litera cGebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden;
- Litera dAngaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen;.
- Litera eGebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.