Absatz eins,Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 306neu
ARTIKEL 306
Unterausschuss für geografische Angaben
- Absatz 2,Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses UnterAbschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
- Absatz 3,Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
- Absatz 4,Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses UnterAbschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
- Litera adie Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,
- Litera bdie Änderung der Anhänge XXX-C and XXX-D hinsichtlich der geografischen Angaben,
- Litera cden Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,
- Litera dden Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und
- Litera edie Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten geografischen Angaben.