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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 333neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 333↗RIS↗

KAPITEL 10
WETTBEWERB

ABSCHNITT 1
KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE

ARTIKEL 333

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;
  2. Ziffer 2
    „Wettbewerbsrecht“
    1. Litera a
      im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,
    2. Litera b
      im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und
    3. Litera c
      alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.