Absatz eins,Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den von den Organen der EU erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 340neu
ARTIKEL 340
Prüfung der staatlichen Beihilfen
- Absatz 2,Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung.